Die öffentlichen Straßen sind je nach Baulastenträger und Zuständigkeiten in verschiedene Kategorien eingeteilt. Unterschieden werden Autobahnen, Bundes-, Staats-, Kreis-, Gemeindestraßen und öffentliche Feld- sowie Waldwege. Je nach Status sind die Maßstäbe für den Eingriff in den Verkehr unterschiedlich bzw. sind die Anforderungen unterschiedlich hoch, was Absperrungen betrifft.
In der Praxis können wir die Autobahnen außer Acht lassen.
Auf Anstoß der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Oberallgäus möchten wir ihnen hiermit einmal die geseztlichen Regelungen zur Holzlagerung im Bereich öffentlicher Straßen näher bringen, um Konflikte und Gefahrensituationen zu vermeiden.
Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
Erfolgt auf diesen Straßen ein Eingriff in den Verkehr (also durch Stehenbleiben und Holzverladen) so muss die „Gefahrenstelle“ abgesichert werden. Je nach Verkehrsaufkommen und Straßenausbau kann die Absicherung unterschiedlich aufwändig ausfallen. In diesen Fällen ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreisverwaltung des jeweiligen Landkreises / kreisfreie Stadt) zwingend erforderlich.
An diesen Straßen gelten sogenannte kritische Abstände zur Fahrbahn, innerhalb derer kein Hindernis neu errichtet werden darf. Hierzu zählen auch Holzpolter, Brennholz- und Reisighaufen. Es dürfen keine künstlichen Hindernisse bis zu einem Abstand von 7,50m ab Straßenrand geschaffen werden, auch wenn für dessen Abtransport die öffentliche Straße nicht benutzt wird. Die Abstände können auch noch deutlich höher sein, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern z. B. Kurvenbereiche, abschüssig Böschungen, etc.! Außerhalb des kritischen Abstandes darf das Holz ohne weitere Absicherung gelagert werden, da es eine ausreichende Entfernung zur Fahrbahn aufweist. Die Tiefe dieser Bereiche richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und nach den örtlichen Verhältnissen in diesem Straßenabschnitt. Generell gilt je höher die Geschwindigkeit und je unübersichtlicher der
Straßenverlauf desto größer sind die notwendigen Abstände zur Straße.
Gemeindestraßen
An Gemeindestraßen kann es je nach Ausbauzustand der Straße und des Verkehrsaufkommens als Gemeingebrauch gelten (Art. 14 Bayer. Straßen- und Wegegesetz), dass hier auch mal Holz verladen wird. Ansonsten sind die Ausführungen wie bei den überörtlichen Straßen notwendig. Die zuständige Gemeinde gibt hierüber Auskunft.
Achtung: Ohne Querlieger oder sonstige Sicherung besteht Gefahr, dass sich Stämme lösen und auf die Straße rollen! Besser: Lagerung ein paar Meter weiter innerhalb des Weges.
Öffentliche Feld- und Waldwege
Das Lagern und Verladen bzw. das Häckseln von Holz ist an privaten und öffentlichen Feld- und Waldwegen ohne Genehmigung als sog. Gemeingebrauch erlaubt. Es wird empfohlen, den Gefahrenbereich hierbei abzusichern.
Behördliche Genehmigungen sind erforderlich
Soll der kritische Abstand mit der Lagerung unterschritten werden, muss dies vor Beginn der Lagerung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Die Behörde erlässt für die Genehmigung eine verkehrsrechtliche Anordnung mit entsprechenden Vorgaben. Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es soll vermieden werden, dass sich ein Auto- oder Motorradfahrer verletzt, sollte er von der Straße abkommen.
Die Antragsunterlage für den Landkreis Oberallgäu finden Sie unter folgendem Link:
www.oberallgaeu.org/wirtschaft_verkehr/nahverkehr_schuelerbefoerderung/strassenverkehrsbehoerde/Baustellen_im_Strassenraum.html
Bitte beachten Sie die Mindestbearbeitungszeit von 2 Wochen ab Antragseingang.
Auch im sogenannten Sichtdreieck von Straßen darf kein Holz gelagert werden: das Sichtdreieck legt den Bereich links und rechts an Einmündungen von einer Gemeindestraße in eine vorfahrtsberechtigte Kreisstraße fest, die entsprechend freigehalten werden und einsehbar bleiben müssen.
Nur so ist gewährleistet, dass der Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge entsprechend frühzeitig wahrnehmen und gefahrlos in die übergeordnete Straße einbiegen kann.
Generell gilt:
Das Holzpolter muss stabil gelagert werden, das heißt das Holz darf nicht ins Rollen kommen, auch wenn z. B. Kinder darauf spielen. Von dem Holzpolter oder Hackhaufen darf keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen z. B. durch herausstehende Äste beim Hackhaufen in den Weg. Es gilt der allgemeine Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht. Es sind Gefahren zu verhindern und wenn dies nicht möglich ist, so muss hiervor gewarnt oder geschützt werden.
Wir empfehlen grundsätzlich keine Holzlager an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen zu errichten, um ein Haftungsrisiko sowohl für den Waldbesitzer während der Lagerzeit, als auch für den Transporteur zu vermeiden!